Vereinssatzung der Sportgemeinschaft Spergau e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen SG Spergau e.V. und hat seinen Sitz in Spergau. 2. Die SG Spergau ist im Vereinsregister AG Stendal unter der Vereinsnummer 46083 eingetragen. 3. Die SG Spergau ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen – Anhalt e.V. und erkennt dessen gültige Satzung an. 4. Die Farben der SG Spergau sind Rot-Weiß.§2 Wesen, Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch:- Die Durchführung von geordneten Turn-, Sport- und Übungsstunden
- Die Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
- Die Förderung der Aus- und Weiterbildung von lizenzierten Übungsleitern
§3 Die Gliederung des Vereins
1. Zur Erfüllung seines Vereinszweckes unterhält die SG Spergau Sportabteilungen. 2. Die Gründung und Auflösungen von Sportabteilungen bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. 3. Die einzelnen Sportabteilungen agieren weitgehend selbstständig im Sinne des Vereinszwecks. Verantwortung tragen die Sportabteilungsleitungen.§4 Die Mitgliedschaft im Verein
1. Mitglied in der SG Spergau können natürliche und juristische Personen werden. 2. Die SG Spergau besteht aus:- Ordentlichen Mitgliedern
- Fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§5 Die Beiträge
1. Die SG Spergau erhebt Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge. 2. Über die Höhe entscheidet die Mitgliedervollversammlung und über die Fälligkeit der Vorstand. 3. Ist ein Mitglied länger als sechs Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rück- stand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.§6 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht:- Die Wahrung Ihrer Interessen durch die SG Spergau zu verlangen.
- Beratungen durch die SG Spergau in Anspruch zu nehmen.
- An den vom Kreissportbund, Landessportbund und von der SG Spergau organisierten Veranstaltungen teilzunehmen.
- An Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vom Kreis- bzw. Landessport- bund teilzunehmen
- Die der SG Spergau zur Verfügung stehenden Sportanlagen und Einrich- tungen, nach den hierfür geschaffenen Bestimmungen zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Satzung und Ordnungen der SG Spergau, sowie die Beschlüsse ihrer Organe zu befolgen und die Bemühungen der Sportgemeinschaft, um das Wohl ihrer Mitglieder aktiv zu unterstützen.
- Nicht gegen die Interessen der SG Spergau und seiner Mitglieder zu handeln und auch solche Handlungen, seiner eigenen Mitglieder nicht zu dulden.
- Die Mitgliedsbeiträge sowie Zusatzbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.
- Die bereitgestellten Sportanlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und zu schützen.
§7 Die Organe des Vereins
1. Die Organe der SG Spergau sind:- Die Mitgliedervollversammlung
- Der Vorstand
§8 Die Mitgliedervollversammlung
1. Die Mitgliedervollversammlung ist zu einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitgliedervollversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliedervollversammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in den Schaukästen und auf der Internet-Seite der SG Spergau. 2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliedervollversammlung ist stets beschlussfähig. 3. Die Mitgliedervollversammlung wird, soweit nichts anderes abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. 4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen, die Mitgliedervollversammlung kann abweichende Verfahren beschließen. 5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen / Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. 6. Soweit keine andere Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 7. Vollmachten und Stimmboten sind nicht zugelassen. 8. Eine Mitgliedervollversammlung kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss oder wenn es 20 % der stimmberechtigten Mitglieder verlangen, einberufen werden. In der Mitgliedervollversammlung werden drei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins und erstatten der Mitgliedervollversammlung darüber Bericht. 9. Gewählte Kassenprüfer dürfen keine weitere Funktion im Verein ausüben.§9 Der Vorstand
1. Der Vorstand der SG Spergau besteht aus:- Dem geschäftsführenden Vorstand und drei weiteren Vorstandmitgliedern.
- Der Vorstandsvorsitzende
- Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende
- Der Vorstand Finanzen
- Der Vorstand Geschäftsführung
- Der Vorstand Sport
- Der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
- Der Vorstand Nachwuchsarbeit
§10 Das Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr der SG Spergau ist das Kalenderjahr.§11 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Die Mitglieder der SG Spergau, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm– und Wahlrecht. 2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 5. Kandidaten, die ihre Bereitschaft zur Mitarbeit im Vorstand oder als Kassenprüfer zeigen, müssen das bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich erklären. Eine verspätete Kandidatur bedeutet die Nichtzulassung zur Wahl.§12 Finanzierungsgrundsätze
1. Die Finanzwirtschaft der SG Spergau wird durch die Finanzordnung geregelt.§13 Auszeichnungen und Ehrungen
Auszeichnungen und Ehrungen durch die SG Spergau e.V. werden durch die Geschäftsordnung geregelt.§14 Auflösung und Verwaltung des Vermögens
1. Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedervollversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, beschlossen werden. 2. Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand bzw. ein durch die Mitgliedervollversammlung beschlossenes anderes Gremium, das aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, verantwortlich. 3. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Leuna zu, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.Neuigkeiten

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